Deutschlandweit einmalig

Mit unserem Iuvare PflegeCampus schaffen wir Zukunft und sorgen dafür auch weiterhin qualifizierte Pflegefachkräfte in Deutschland zu haben. Mit der deutschlandweit einmaligen Idee eines Internats haben wir nicht nur den deutschen Innovationspreis gewonnen, sondern haben auch eine schulische Einrichtung geschaffen, in der sich unsere Kandidaten wohlfühlen können.

Möchten Sie mehr erfahren? Dann finden Sie hier gesamten Artikel aus der Tageszeitung “Mindener Tageblatt”.

Neue Schüler am Sprachenzentrum Leese

Ein herzliches willkommen unseren neuen Schülern am Sprachenzentrum Leese! Krankenschwestern und Krankenpfleger leben und lernen hier mit anderen Schülern und können beim Deutsch lernen ihr erstes Geld in Deutschland verdienen.

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Für den Ernstfall: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wer soll entscheiden, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Welche medizinischen Maßnahmen möchte ich im Ernstfall – und welche nicht? Drei Dokumente können diese und weitere Fragen vorab regeln: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt eine solche Vollmacht vor, muss kein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Bereiche oder auch auf alle rechtlichen Angelegenheiten beziehen. Für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht braucht es keine notarielle Beurkundung. Dennoch kann dieser Schritt sinnvoll sein, damit die Vollmacht später nicht angezweifelt werden kann. Möglich ist es auch, die Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Gilt die Vollmacht auch für Bankgeschäfte, kann es ratsam sein, gemeinsam mit der Person, der Sie sie erteilen wollen, persönlich das Geldinstitut aufzusuchen. Eine Möglichkeit, die Vollmacht offiziell zu registrieren, bietet darüber hinaus das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person melden.

Was bringt eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung regelt nicht etwa eine soziale Betreuung, sondern die rechtliche Vertretung. Denn wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Diese Person soll dann in Ihrem Sinne handeln und Ihren Wünschen so weit wie möglich folgen. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll. An diese Wahl ist das Gericht gebunden, sofern Ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Sie können in der Verfügung auch festschreiben, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Zudem können Sie inhaltliche Vorgaben machen: So können Sie etwa festhalten, welche Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob Sie ein Pflegeheim oder eine Betreuung zu Hause bevorzugen würden.
Sie können eine Betreuungsverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Die Verfügung gilt dann für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sein sollte.

Was regelt eine Patientenverfügung?
Unabhängig davon, ob Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilen, können Sie auch vorsorglich Regelungen über medizinische Behandlungen treffen. Die sogenannte Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Im Ernstfall muss dann die Ärztin oder der Arzt prüfen, inwiefern Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Sind Ihre Wünsche für die Situation in der Verfügung eindeutig festgehalten, können die Ärzte ohne weitere Einwilligung gemäß der Verfügung handeln.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Sie zu möglichen Inhalten einer Patientenverfügung beraten. Zudem kann er oder sie attestieren, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig sind. Eine Patientenverfügung gilt aber auch ohne eine solche ärztliche Bestätigung.

Vorsorgedokumente erstellen: Was muss ich beachten?
Alle drei Dokumente dienen der Vorsorge: Wer sie erstellt, muss zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und einwilligungsfähig sein, damit sie wirksam sind. Die Beglaubigung durch einen Notar ist nicht zwingend notwendig, kann aber sinnvoll sein. Mustervorlagen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz helfen Ihnen dabei, die verschiedenen Aspekte im Blick zu haben und die formalen Anforderungen einzuhalten. Sie sollten zudem sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall auffindbar sind – Angehörige und andere Vertraute sollten also davon wissen. Möglich ist auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister.

Personalnot in der Pflege verschärft sich weiter

Der Pflegenotstand in Deutschland wird nach neuesten Hochrechnungen brisanter als bisher angenommen. Bis zum Jahr 2030 sollen bei konservativen Annahmen mehr als 180.000 Pfle­gekräfte fehlen, auch weil es mit dann insgesamt rund sechs Millionen Pflegebedürftigen über eine Million Betroffene mehr geben wird als bisher angenommen. 

Größte Herausforderung dabei: Der Pflegeberuf muss attraktiver werden. Daher sei es richtig, geteilte Dienste abzuschaffen und den Anspruch auf familienfreundliche Arbeitszeiten einzuführen. 

Ferner will die künftige Bundesregierung die Pflegebedürftigen mittelfristig in Bezug auf die steigenden Ei­gen­anteile in der stationären Pflege entlasten. Einige richtungsweisende Vorhaben im Koalitionsvertrag sind bereits vereinbart. Diese müssen dann allerdings auch zügig umgesetzt werden. Andernfalls bleibt die Pflege eine „Großbaustelle auf schwachem Fundament“. 

Wenn Raucherpausen zum Ärgernis werden

Rauchen während der Arbeit – ein täglicher Streitpunkt in Pflegeheim und Klinik: Nichtraucher beschweren sich über Raucherpausen, Raucher fordern mehr Verständnis.

Rauchen ist grundsätzlich Privatsache und wird nicht anders behandelt als das Einkaufen während der Arbeitszeit. Es gibt somit keinen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit während der Arbeitszeit Rauchen zu können.

Die gängige Praxis, dass Arbeitnehmer zum Rauchen gehen – außerhalb von Pausen und in der Arbeitszeit – muss der Arbeitgeber nicht dulden. Er kann verlangen, dass Raucher die Arbeitszeit unterbrechen, also „ausstempeln“, und die Arbeitszeit nachholen.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden einen Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es sogar 45 Minuten. Dieser Zeitraum kann (auch) für eine Raucherpause genutzt werden. Der Arbeitgeber muss nicht dulden, dass ein Mitarbeiter darüber hinaus seinen Arbeitsplatz verlässt und rauchen geht. Nicht selten gibt es mit Blick auf die diversen – wenn auch kurzen –  Raucherpausen der rauchenden Mitarbeiter erhebliche Unzufriedenheit unter den Nichtrauchern der Belegschaft, an denen während dieser zusätzlichen Pausenzeiten die Arbeit hängen bleibt. Dies umso mehr, wenn die zusätzlichen Raucherpausen nicht einmal nachgearbeitet werden müssen. Deshalb: Klare Regelungen zum Thema Raucherpausen sorgen für zufriedene Arbeitnehmer und vermeiden Folgeprobleme.

Das Rauchen grundsätzlich nur in der regulären Pause zu erlauben, ist meist wenig sinnvoll. Man darf nicht vergessen, dass das Rauchen in der Regel eine Sucht ist. Den Rauchern das Rauchen zu verbieten, kann zu Unkonzentriertheit und einem spürbaren Leistungsabfall führen. Besser ist hier eine klare Regelung. Wenn es im Betrieb keine Stechuhren gibt, um die Raucherzeiten zu erfassen, bietet sich etwa ein Software-Tool auf dem Rechner an, das das Ein- und Ausloggen ermöglicht.

Bundestagswahl 2021

Am kommenden Sonntag ist es soweit, Deutschland wählt eine:n neue:n Bundeskanzler:in.

Doch wie stehen die einzelnen Parteien in Deutschland zu den wichtigsten Fragen in der Pflege? Hierzu hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, kurz DBfK, die demokratischen Parteien im Bundestag aufgefordert, sich zu acht Kernforderungen zu positionieren. Die Parteien haben selbst angegeben, ob sie unseren Forderungen zustimmen, sie ablehnen oder eine neutrale Position dazu einnehmen. Außerdem haben sie ihre Positionen begründet.

Auf dieser Grundlage wurden die Parteipositionen in den DBfK-PflegOMat eingeordnet. Mit diesem können Pflegefachkräfte überprüfen, welche Parteien Ihre Forderungen für bessere Rahmenbedingungen in den Pflegeberufen teilen. Auch wie die Parteien die Forderungen umsetzen wollen oder warum sie diese ablehnen, können am Ende der Auswertung in den Antworten und Standpunkten der Parteien nachgelesen werden. Ein zusätzlicher Blick in die Wahlprogramme zeigt, wie wichtig die jeweiligen Parteien das Thema Pflege insgesamt nehmen.

Zum PflegOMat geht’s hier: https://www.dbfk-pflegomat.de/

Blutspende: So einfach kann man Leben retten

Viele Menschen sind täglich auf Blut von Spendern angewiesen. Bei verschiedenen Erkrankungen und nach Unfällen wird es dringend benötigt.

Auf einen Blick

  • Wer Blut spendet, hilft Menschen, die das Blut aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls dringend benötigen.
  • Neben der Vollblutspende ist es auch möglich, nur gezielt einzelne Blutbestandteile zu spenden, beispielsweise Plasma oder Thrombozyten.
  • Gesunde Erwachsene, die mehr als 50 Kilogramm wiegen, kommen generell für die Spende infrage.
  • Potenzielle Spenderinnen und Spender werden vor jeder Blutentnahme untersucht.
  • Um Kreislaufproblemen während oder nach der Blutspende vorzubeugen, sollte man vorher ausreichend trinken und essen.
  • Auch die Spender können von der Blutspende profitieren.

Wie läuft eine Blutspende ab?

Vorbereitung auf die Spende
Im Vorfeld sollten Sie ausreichend essen und trinken, damit der Körper gestärkt ist. Es ist insbesondere wichtig, etwas mehr zu trinken als gewöhnlich – aber keine alkoholischen Getränke. Außerdem sollte nicht zu fettreich gegessen werden. Zur Blutspende muss ein gültiger Ausweis im Original mitgebracht werden. Bei der Anmeldung werden Ihre persönlichen Daten aufgenommen.

Fragebogen und Untersuchung
Nach der Anmeldung füllen Sie den Spenderfragebogen aus. Darin werden Sie aufgefordert, umfassende Angaben zu Ihrer Gesundheit zu machen. Anhand dieser Informationen wird festgestellt, ob Sie für eine Blut- oder Plasmaspende geeignet sind.

Anschließend wird ein kleiner Tropfen Blut aus der Fingerkuppe oder dem Ohrläppchen entnommen. Damit wird der Hämoglobinwert bestimmt. Hämoglobin – auch bekannt als roter Blutfarbstoff – wird im Körper für den Sauerstofftransport und die Neubildung roter Blutkörperchen benötigt. Der Hämoglobinwert muss hoch genug sein, damit das Blut auch während und nach der Blutspende genug Sauerstoff zu den Organen transportieren kann.

Danach werden Sie ärztlich untersucht. Dabei werden Blutdruck, Puls und Körpertemperatur gemessen. Eine Ärztin oder ein Arzt bespricht den Fragebogen mit Ihnen und teilt Ihnen mit, ob Sie Blut spenden dürfen.

Mit einem vertraulichen Selbstausschluss können Sie unmittelbar vor der Spende entscheiden, ob das Blut oder Plasma zu einem späteren Zeitpunkt weitergegeben werden darf.

Spende
Bei einer Vollblutspende wird etwa ein halber Liter Blut aus der Armbeuge entnommen. Dies dauert nur etwa 5 bis 10 Minuten. Bei anderen Arten der Spende (Plasma, Thrombozyten) werden bestimmte Blutbestandteile von einem Zellseparator- oder einem Plasmapherese-Gerät vom Rest des Blutes getrennt und gesammelt. Die übrigen Blutbestandteile fließen dann wieder in den Körper zurück. Dies dauert zwischen 30 und 90 Minuten. Bei allen Arten von Blutspenden wird steriles Einwegmaterial verwendet. Daher ist eine Infektion auf diesem Wege ausgeschlossen.

Verhalten nach der Spende
Sie sollten sich nach der Spende für mindestens eine halbe Stunde ausruhen, etwas essen und trinken. Stehen Sie erst auf, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen. Den restlichen Tag sollten Sie ruhig angehen. Üben Sie keine Tätigkeiten aus, bei denen Sie durch einen Schwächeanfall sich selbst oder andere gefährden könnten.